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   OVG Niedersachsen, 25.01.2022 - 14 MN 121/22   

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https://dejure.org/2022,774
OVG Niedersachsen, 25.01.2022 - 14 MN 121/22 (https://dejure.org/2022,774)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.01.2022 - 14 MN 121/22 (https://dejure.org/2022,774)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. Januar 2022 - 14 MN 121/22 (https://dejure.org/2022,774)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Vorläufige Außervollzugsetzung der 2-G-Regelung für die Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vorläufige Außervollzugsetzung der 2-G-Regelung für die Nutzung von Sportanlagen ... - Corona-Virus

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Outdoor-Sport mit Abstand ist erlaubt - OVG Lüneburg kippt die niedersächsische 2G-Regelung für Sport im Freien

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Niedersachsen: OVG Lüneburg kippt 2G-Regelung für Sport unter freiem Himmel - Vorläufige Außervollzugsetzung der 2-G-Regelung für die Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel - Umfassendes Verbot verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (36)

  • OVG Niedersachsen, 08.12.2021 - 13 MN 463/21

    2-G-Plus-Regelung; Corona; Normenkontrolleilantrag; Sportanlage

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.01.2022 - 14 MN 121/22
    Der Ausschluss Ungeimpfter bewirkt, dass diese sich jedenfalls in den hier zu betrachtenden Sportanlagen, zu denen nur noch Geimpfte und Genesene Zugang erhalten, nicht infizieren können (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 37).

    Als angemessen können dabei grundsätzlich auch Beschränkungen des Zugangs zu Anlagen und Einrichtungen der Sportausübung auf Personen, die über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder über einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen, angesehen werden (vgl. dahingehend bereits Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 30 ff.).

    Bei der Sportausübung mit einer Vielzahl sich körperlich anstrengender Personen in geschlossenen Räumen besteht regelmäßig ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko, das eine umfassende und einheitliche Zutrittsbeschränkung auf geimpfte und genesene Personen durchaus rechtfertigt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 37).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2021 - 13 B 1901/21

    Eilantrag gegen Einschränkungen für nicht immunisierte Personen erfolglos

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.01.2022 - 14 MN 121/22
    Die Einhaltung von Abständen und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist jedenfalls während der Sportausübung nicht derart gewährleistet, dass es als ebenso wirksam wie die generelle Unterbindung von Kontakten auf Sportanlagen angesehen werden könnte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.12.2021 - 13 B 1901/21.NE -, juris Rn. 183 ff.).

    Dieser Eingriff ist derzeit nicht gerechtfertigt (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.12.2021 - 13 B 1901/21.NE -, juris Rn. 174 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2021 - 13 MN 70/21

    Corona; Eilverkündung; Folgenabwägung; Inzidenz; Normenkontrolleilantrag;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.01.2022 - 14 MN 121/22
    Dabei geht der Senat nach eigener unabhängiger Prüfung unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des 13. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts davon aus, dass die streitgegenständliche Infektionsschutzmaßnahme auf einer tauglichen Rechtsgrundlage beruht (vgl. zuletzt Niedersächsisches OVG, Urt. v. 25.11.2021 - 13 KN 62/20 -, juris Rn. 66 ff.), durch Rechtsverordnung angeordnet werden durfte (vgl. zu Inhalt und Grenzen der Verordnungsermächtigung des § 32 IfSG: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 24.3.2021 - 13 MN 145/21 -, juris Rn. 33), formell rechtmäßig ist (vgl. hierzu im Einzelnen: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.3.2021 - 13 MN 70/21 -, juris Rn. 18 ff.; v. 11.11.2020 - 13 MN 485/20 -, juris Rn. 19 ff. m.w.N.) und in materieller Hinsicht mit Blick auf den Adressatenkreis nicht zu beanstanden ist.

    Angesichts der hohen Infektiosität und der Übertragungswege steht für den Senat außer Zweifel, dass Beschränkungen im Zusammenhang von Zusammenkünften und Ansammlungen mehrerer Personen - vor allem in geschlossenen Räumen - geeignet sind, die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern (so bspw. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.3.2021 - 13 MN 70/21 -, juris Rn. 46; v. 18.11.2020 - 13 MN 448/20 -, juris Rn. 81; v. 11.6.2020 - 13 MN 192/20 -, juris Rn. 52; vgl. dahingehend auch Robert Koch-Institut (RKI), Risikobewertung zu COVID-19, veröffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 14.1.2022, und Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Nr. 2 Übertragungswege, veröffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=75E02A61EA32A48D3D2AE1AAA4E9D673.internet112?nn=13490888, Stand: 26.11.2021).

  • OVG Niedersachsen, 17.02.2022 - 14 MN 147/22

    Corona; Sport; Sportanlage

    (1) Zweifelsohne verfolgt der Verordnungsgeber auch mit der mittlerweile 11. Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. November 2021 in Gestalt der Änderungsverordnung vom 1. Februar 2022 weiterhin die legitimen Ziele (vgl. zu früheren Niedersächsischen Corona-Verordnungen: NdsOVG, Beschl. v. 6.11.2020 - 13 MN 411/20 -, juris Rn. 43), im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit eines und einer jeden die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen sowie auch die Überlastung anderer kritischer Infrastrukturen zu vermeiden (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 25.1.2022 - 14 MN 121/22 -, juris Rn. 27; NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 34).

    (2) Angesichts der hohen Infektiosität und der Übertragungswege des SARS-CoV-2-Virus steht für den Senat außer Zweifel, dass Beschränkungen im Zusammenhang mit Zusammenkünften und Ansammlungen mehrerer Personen grundsätzlich geeignet sind, die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 25.1.2022 - 14 MN 121/22 -, juris Rn. 30 m.w.N.; vgl. dahingehend auch Robert Koch-Institut (RKI), Risikobewertung zu COVID-19, veröffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 14.1.2022, und Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Nr. 2 Übertragungswege, veröffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=75E02A61EA32A48D3D2AE1AAA4E9D673.internet112?nn=13490888, Stand: 17.2.2022).

    Der Ausschluss ungeimpfter bzw. nicht genesener Personen bewirkt, dass diese sich jedenfalls in den hier zu betrachtenden Sportanlagen, zu denen nur noch Geimpfte und Genesene Zugang erhalten, nicht infizieren können (vgl. Senatsbeschl. v. 25.1.2022 - 14 MN 121/22 -, juris Rn. 31; NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 37).

    Bei der Sportausübung mit einer Vielzahl sich körperlich anstrengender Personen in geschlossenen Räumen besteht - anders als bei der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel - regelmäßig ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko, das eine umfassende und einheitliche Zutrittsbeschränkung auf geimpfte und genesene Personen durchaus rechtfertigen kann (vgl. Senatsbeschl. v. 25.1.2022 - 14 MN 121/22 -, juris Rn. 39; NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 37).

  • OVG Niedersachsen, 22.02.2022 - 14 MN 154/22

    Corona-Pandemie; Kindertageseinrichtung; Testpflicht

    (1) Zweifelsohne verfolgt der Verordnungsgeber auch mit der mittlerweile 11. Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. November 2021 in Gestalt der Änderungsverordnung vom 1. Februar 2022 weiterhin die legitimen Ziele (vgl. zu früheren Niedersächsischen Corona-Verordnungen: NdsOVG, Beschl. v. 6.11.2020 - 13 MN 411/20 -, juris Rn. 43), im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit eines und einer jeden die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen sowie auch die Überlastung anderer kritischer Infrastrukturen zu vermeiden (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 17.2.2022 - 14 MN 147/22 -, juris Rn. 16; v. 25.1.2022 - 14 MN 121/22 -, juris Rn. 27).
  • OVG Niedersachsen, 10.02.2022 - 14 MN 143/22

    Corona-Pandemie; COVID-19; Kontaktbeschränkung; SARS CoV-2

    (1) Zweifelsohne verfolgt der Verordnungsgeber auch mit der mittlerweile 11. Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. November 2021 weiterhin die legitimen Ziele (vgl. zu früheren Niedersächsischen Corona-Verordnungen: NdsOVG, Beschl. v. 6.11.2020 - 13 MN 411/20 -, juris Rn. 43), im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit eines und einer jeden die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen sowie auch die Überlastung anderer kritischer Infrastrukturen zu vermeiden (vgl. zuletzt NdsOVG, Beschl. v. 25.1.2022 - 14 MN 121/22 -, juris Rn. 27).

    (2) Angesichts der hohen Infektiosität und der Übertragungswege des SARS-CoV-2-Virus steht für den Senat außer Zweifel, dass Beschränkungen im Zusammenhang mit Zusammenkünften und Ansammlungen mehrerer Personen grundsätzlich geeignet sind, die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern (vgl. zuletzt NdsOVG, Beschl. v. 25.1.2022 - 14 MN 121/22 -, juris Rn. 30 m.w.N.; vgl. dahingehend auch Robert Koch-Institut (RKI), Risikobewertung zu COVID-19, veröffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 14.1.2022, und Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Nr. 2 Übertragungswege, veröffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=75E02A61EA32A48D3D2AE1AAA4E9D673.internet112?nn=13490888, Stand: 26.11.2021).

  • OVG Niedersachsen, 26.01.2022 - 14 MN 117/22

    Abstandsgebot; Corona-Pandemie; einfache Signatur; Maskenpflicht; sicherer

    Dieser Streitwert ist für das Verfahren auf sofortige Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu halbieren (vgl. zuletzt Nds. OVG, Beschl. v. 24.1.2022 - 14 MN 121/22, juris).
  • OVG Niedersachsen, 07.03.2022 - 14 MN 173/22

    Corona-Pandemie; COVID-19; Maskenpflicht; Schule

    Dieser Streitwert ist für das Verfahren auf sofortige Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu halbieren (vgl. zuletzt NdsOVG, Beschl. v. 24.1.2022 - 14 MN 121/22 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 11.02.2022 - 14 MN 144/22

    Corona-Pandemie; COVID-19; Fußballspiele; Fußballstadion; Kontaktbeschränkung;

    Angesichts der hohen Infektiosität und der Übertragungswege steht für den Senat außer Zweifel, dass Beschränkungen im Zusammenhang mit Zusammenkünften und Ansammlungen mehrerer Personen geeignet sind, die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern (so bspw. NdsOVG, Beschl. v. 25.1.2022 - 14 MN 121/22, juris Rn. 30; Beschl. v. 18.11.2020 - 13 MN 448/20 -, juris Rn. 81; Beschl. v. 11.6.2020 - 13 MN 192/20 -, juris Rn. 52; Beschl. v. 11.3.2021 - 13 MN 70/21 -, juris Rn. 46; vgl. dahingehend auch Robert Koch-Institut (RKI), Risikobewertung zu Covid-19, veröffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 14.1.2022, und Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Nr. 2 Übertragungswege, veröffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=75E02A61EA32A48D3D2AE1AAA4E9D673.internet112?nn=13490888, Stand: 26.11.2021).
  • VG Lüneburg, 17.02.2022 - 3 B 7/22

    Allgemeine Handlungsfreiheit; Covid-19; Covid-19-Pandemie; Einseitige

    Angesichts der hohen Infektiosität und der Übertragungswege steht für das Gericht außer Frage, dass Beschränkungen im Zusammenhang von Zusammenkünften und Ansammlungen mehrerer Personen - vor allem in geschlossenen Räumen mit schlechter Belüftung - geeignet sind, die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 25.1.2022 - 14 MN 121/22 -, juris Rn. 30 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 27.01.2022 - 14 MN 133/22

    Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 - Corona-Virus

    Dieser Streitwert ist für das Verfahren auf sofortige Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu halbieren (vgl. zuletzt Nds. OVG, Beschl. v. 25.1.2022 - 14 MN 121/22 -, juris Rn. 19).
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